§ 91 SGB XII – Darlehen 1 Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Kann ein Anspruch erst später realisiert werden, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Sozialhilfe darlehensweise zu gewähren (§ 91 SGB XII). 3. § 91 SGB XII Darlehen ... nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige ... § 96 SGB XII Verordnungsermächtigungen (vom 08.11.2006) Elftes Kapitel: Einsatz des Einkommens und des Vermögens Dritter Abschnitt: Vermögen § 91 Darlehen. (4) Nicht verwertbar sind Nutzungsrechte, die ausschließlich an die Person des Rechtsinhabers gebunden sind, zum Beispiel Wohnrechte, Altenteilsrechte, falls nicht eine Abgeltung möglich ist. 16 Entscheidungen zu § 91 SGB XI in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BGH, 05.04.2018 - III ZR 36/17. § 50 SGB X---4. 09.10.2020. Selbsthilfe durch Verwertung des Vermögens 240 VII.Erbringung der Leistung als Darlehen nach § 91 SGB XII 244 Anhang: Übersicht über rentenrechtliche Ansprüche in verschiedenen Ländern Münder/Armborst/Berlit u.a., Sozialgesetzbuch XII. Stand: 01.01.2005 3. 3 SGB XII - vor, wenn die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre. § 91 SGB XII enthält eine eigene Regelung für Härtefälle, in denen die sofortige Verwertung unzumutbar ist. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 91 Rz. § 91 SGB XII – Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die darlehensweise Hilfegewährung ist zwar grundsätzlich auch durch Verwaltungsakt möglich, insbesondere wegen der Sicherung des Rückforderungsanspruches ist jedoch eine Gewährung durch öffentlich- 5 SGB XII § 92 SGB XII § 19 Abs. Alternativ ist zu prüfen, ob ein Darlehen gemäß § 91 SGB XII geleistet werden kann. § 35 SGB XII § 36 SGB XII § 91 SGB XII. 2 BSHG § 29 BSHG § 19 Abs. Ist die Sache allerdings auf Dauer nicht verwertbar, handelt es sich nicht mehr um verwertbares Vermögen i. S. d. § 90. Dritter Abschnitt Vermögen § 90 Einzusetzendes Vermögen § 91 Darlehen des § 91 SGB XII liegt - im Unterschied zum Härtefall gemäß § 90 Abs. 25). V. Die Härtevorschrift des § 90 Abs. 2 SGB XII) 3.1 Zu Abs. Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, gem. 2 Ziffer 1 Vermögen aus öffentlichen Mitteln Aus öffentlichen Mitteln ist eine Zuwendung dann erbracht, wenn ihre Zahlung den Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Elftes Kapitel Einsatz des Einkommens. Darlehensgewährung/ Rückzahlung . Geschützte Vermögenswerte (§ 90 Abs. 9; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 91 Rz. Die Leistung muss dann ohne Berücksichtigung des Vermögensgegenstandes als Zuschuss erbracht werden. Kapitel; Ebenfalls wird das Einkommen und Vermögen des in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Ehegatten, des Lebenspartners oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt 3 SGB XII 232 VI. 3. SGB XII § 91 i.d.F. Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 sowie nach §§ 90 und 91 SGB XII (12) 11. 5 SGB XII § 92 SGB XII. Fachliche Weisung zu § 91 SGB XII Seite 2 von 2 Aktenplan-Nr. Rechtsprechung zu § 91 SGB XI. Ein Härtefall i.S. 2. Aufwendungsersatz / Kostenbeitrag bei erweiterter Hilfe, bei vorausgeleisteten Eigenanteilen § 11 Abs.